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HANNOVER LEASING | 21.07.2010

Änderung der § 6b, 6c Einkommensteuer geplant

Wie aus Berlin bekannt wurde, hat der Finanzausschuss des Bundesrates am 28. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Diskussion über den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 eine Handlungsempfehlung herausgegeben.

Die Handlungsempfehlung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 wurde in der Bundesratssitzung am 9. Juli 2010 diskutiert und im Rahmen des Jahressteuergesetzes beschlossen. Hierbei geht es um die Einschränkung der Übertragung von gebildeten §§ 6b, 6c-Rücklagen auf gewerbliche Personengesellschaften. Diese sollen kurzfristig erheblich eingeschränkt werden.

Für Investoren, die eine Re-Investition des veräußerten Betriebsvermögens planen ist daher eine schnelle Entscheidung notwendig, um die Möglichkeiten der §§ 6b, 6c noch optimal ausnutzen zu können.

Ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010, voraussichtlich noch im Herbst 2010 soll eine Übertragung von §§ 6b, 6c-Rücklagen nur dann noch auf durch Personengesellschaften vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude möglich sein, wenn die zu übertragende Rücklage aus dem Verkauf eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks oder Gebäudes stammte und dieses Grundstück oder Gebäude in den vergangenen 6 Jahren vor der Veräußerung ausschließlich für Vermietungs- und Verpachtunszwecke genutzt wurde. Damit werden künftig die Übertragungsmöglichkeiten auf einen § 6b-Fonds deutlich eingeschränkt.

Übertragungen und Zeichnungen von Fondsanteilen, die bis zum Tag der Gesetzesverkündung stattfinden, genießen nach der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates Bestandsschutz. Wir empfehlen daher die Anlageentscheidung zur Übertragung bestehender Veräußerungserlöse bzw. §§ 6b, 6c-Rücklagen schnellst möglich zu treffen.

Sollte es wider Erwarten keinen Bestandsschutz geben und das Jahressteuergesetz 2010 insofern rückwirkend in Kraft treten, bieten wir den Investoren eine Rückabwicklungsoption zu unseren Lasten.

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